Welche Regel gilt: §35a Einkommensteuergesetz
§35a EStG kennt zwei Töpfe, die sich im selben Jahr ergänzen. Haushaltsnahe Dienstleistungen (Absatz 2) sind Arbeiten, die üblicherweise Mitglieder des Haushalts erledigen könnten – Aufräumen, Tragen, Sortieren, Entsorgen. Darunter fällt die Entrümpelung. Handwerkerleistungen (Absatz 3) sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, also etwa Malerarbeiten nach der Räumung.
In beiden Töpfen mindern 20 % der Arbeitskosten die Steuer. Der Höchstbetrag liegt für haushaltsnahe Dienstleistungen bei 4.000 € im Jahr, für Handwerkerleistungen bei 1.200 €. Entscheidend ist das Wort Steuer: Der Betrag wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen, nicht vom Einkommen. Von jedem Euro Arbeitskosten kommen damit 20 Cent zurück – unabhängig vom persönlichen Steuersatz.
Wer Räumung und Renovierung im selben Jahr beauftragt, kann beide Höchstbeträge nebeneinander nutzen. Das funktioniert nur, wenn beide Leistungen auf der Rechnung getrennt stehen. Deshalb führen wir sie schon im Angebot als eigene Positionen. Maßgeblich ist der Gesetzestext selbst. Quelle: § 35a Einkommensteuergesetz, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html).
Welcher Teil der Rechnung zählt
Begünstigt sind nur die Arbeitskosten. Nicht begünstigt sind Materialkosten sowie Entsorgungs- und Deponiegebühren – das ist der Posten, der bei einer Entrümpelung am stärksten ins Gewicht fällt und der am häufigsten zu Unrecht mit angesetzt wird.
Nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums können auch Maschinen- und Fahrtkosten zu den Arbeitskosten gehören, wenn sie in der Rechnung ausgewiesen sind. Wie das Finanzamt die Aufteilung im Einzelfall bewertet, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung – wir liefern die Rechnung so, dass sie diese Prüfung ermöglicht.
- Zählt: Lohn für Räumen, Tragen, Sortieren und Demontieren, jeweils mit Umsatzsteuer
- Zählt nicht: Deponie- und Entsorgungsgebühren, Container, Verpackungsmaterial
- Zählt nicht: alles, was als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt wird – etwa die Räumung einer vermieteten Wohnung durch den Vermieter
Die drei Voraussetzungen, an denen es scheitert
In der Praxis scheitert der Abzug selten am Gesetz, sondern an der Form. Drei Punkte prüft das Finanzamt bei jeder Rechnung:
- Eine ordentliche Rechnung. Sie nennt Leistung, Ort und Datum und weist den Arbeitslohn getrennt aus. Ohne diese Aufteilung erkennt das Finanzamt in der Regel gar nichts an.
- Zahlung auf das Konto des Betriebs. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen, auch mit Quittung. Heben Sie den Kontoauszug zusammen mit der Rechnung auf.
- Die Leistung im eigenen Haushalt. Gemeint ist der Haushalt, den Sie selbst führen – als Eigentümer oder als Mieter, in Deutschland oder einem anderen Land der EU. Das Räumen und Tragen vor Ort gehört dazu.
Nachlass, Umzug ins Heim, vermietete Wohnung
Räumung nach einem Todesfall. Hier ist die Frage, wem der geräumte Haushalt zuzurechnen ist. Führen die Erben ihn nicht selbst, ist der Abzug umstritten und hängt vom Einzelfall ab. Das ist eine Frage an Ihre Steuerberatung – wir beantworten sie nicht, stellen aber die Rechnung auf den Namen aus, den Sie uns nennen.
Auszug aus der eigenen Wohnung. Wer seinen Haushalt selbst auflöst, etwa beim Umzug in eine kleinere Wohnung oder in ein Pflegeheim, beauftragt die Räumung für den eigenen Haushalt. Das ist der klare Fall.
Vermietete Wohnung. Räumt ein Vermieter eine Wohnung nach dem Auszug eines Mieters, sind die Kosten Werbungskosten bei den Mieteinkünften. §35a gilt dann nicht, der Betrag mindert aber die Einkünfte. Dasselbe gilt für Betriebe: Eine Gewerbeentrümpelung ist Betriebsausgabe.
Was auf unserer Rechnung steht
Jede Rechnung von Rümpelwerk Mitteldeutschland weist den Lohnanteil getrennt aus, auch wenn der Auftrag zum Festpreis vergeben wurde. Der Festpreis selbst ändert sich dadurch nicht – eine Entrümpelung beginnt bei 300 € für einen Keller, eine Wohnungsauflösung bei 675 € und eine Haushaltsauflösung bei 1.450 €. Wie diese Zahlen entstehen, steht auf der Seite Was kostet eine Entrümpelung? mit drei durchgerechneten Beispielen.
Wird zusätzlich renoviert, stehen Räumung und Renovierung als getrennte Positionen auf der Rechnung. Malerarbeiten rechnen wir mit 17 € pro m², mindestens 400 € – mehr dazu unter Sanierung und Renovierung.