Renovierung, Sanierung oder Instandsetzung – was Sie brauchen
Die drei Wörter werden durcheinander benutzt, meinen aber verschiedenen Aufwand. Renovierung ist Optik: streichen, tapezieren, Boden erneuern. Nichts davon greift in die Substanz ein, und genau das ist der Regelfall nach einer Räumung.
Instandsetzung repariert, was kaputt ist – die tropfende Armatur, die klemmende Tür, das Loch in der Wand. Bei uns sind das Einzelpositionen mit festem Preis, weil sich der Aufwand vorher benennen lässt.
Sanierung geht an die Substanz: Feuchtigkeit, Leitungen, Dämmung, Grundriss. Das ist ein eigenes Gewerk mit eigener Planung, und wo es dazu gehört, sagen wir es Ihnen bei der Besichtigung – auch wenn wir den Auftrag dann nicht bekommen.
Was wir tatsächlich machen und wo die Grenze verläuft, steht in der Tabelle. Sie ist bewusst kurz: Ein Handwerksbetrieb, der alles kann, kann nichts davon gut.
Was wir machen – und wo ein anderer Fachbetrieb hingehört
Räumen und renovieren in einem Auftrag
Das ist der Grund, warum es diese Seite gibt. Nach einer Wohnungsauflösung oder Haushaltsauflösung steht das Objekt leer – und leer ist der beste Zustand, in dem eine Wohnung für den Maler sein kann. Keine Möbel abdecken, keine Termine mit Bewohnern abstimmen, kein Aufbauen und Abbauen zwischendurch.
Drei Dinge fallen dadurch nur einmal an statt zweimal: die Anfahrt, die Rüstzeit und die Übergabe. Und ein vierter Punkt, der nichts kostet, aber viel wert ist: Es gibt einen Ansprechpartner und einen Termin statt zwei Firmen, die aufeinander warten.
Praktisch läuft das so, dass beide Leistungen in einem Angebot stehen, getrennt ausgewiesen. Sie sehen also genau, was die Räumung kostet und was die Renovierung – und können den zweiten Teil streichen, ohne dass der erste sich ändert.
Wer nur renovieren lassen will, bekommt das genauso. Der Auftrag braucht dann ein Aufmaß der Wand- und Deckenflächen; die Wohnfläche allein reicht dafür nicht, weil Raumhöhe und Fensteranteil den Unterschied machen.
Malerarbeiten: was im Quadratmeterpreis steckt
Wände und Decken streichen kostet 17 € pro m², mindestens 400 €. Der Mindestpreis ist derselbe Gedanke wie bei der Räumung: Anfahrt, Abdecken, Aufbau und die Farbe fallen an, ob die Wohnung 30 oder 90 Quadratmeter hat.
Im Preis enthalten sind Abdecken und Abkleben, Grundieren, wo es nötig ist, Ausbessern kleiner Fehlstellen, zwei Anstriche in Weiß und das Aufräumen danach. Nicht enthalten sind Sondertöne, Strukturputz, Lackieren von Türen und Heizkörpern sowie das Entfernen alter Tapeten – das steht als eigene Position im Angebot, weil der Aufwand von der Tapete abhängt und nicht von der Fläche.
Gerechnet wird nach Wand- und Deckenfläche, nicht nach Wohnfläche. Bei normaler Raumhöhe liegt die zu streichende Fläche deutlich über der Grundfläche; deshalb nehmen wir beim Termin Maß, statt aus dem Mietvertrag abzuschreiben. Für eine erste Größenordnung rechnet der Preisrechner auf dieser Seite die Malerarbeiten als Zusatzposten mit.
Und ein Hinweis, der Geld spart: Frisch geräumte Wände sind oft weniger schlimm, als sie aussehen. Ein dunkler Fleck hinter dem Schrank ist meist ein Fall für den zweiten Anstrich, nicht für eine Sanierung.
Kleinreparaturen zum festen Preis je Position
Bei der Wohnungsübergabe geht es selten um die große Renovierung, sondern um eine Handvoll Kleinigkeiten: Dübellöcher, eine lockere Sockelleiste, eine tropfende Armatur, eine Silikonfuge, die schwarz geworden ist. Jede einzelne davon ist kein Tagewerk – zusammen entscheiden sie über die Abnahme.
Deshalb haben diese Positionen bei uns einen festen Preis und keinen Stundensatz. Sie stehen unten in der Tabelle, und Sie können sie im Preisrechner auf dieser Seite einzeln dazuwählen. Was dort nicht steht, tragen Sie als Freitext ein; dafür rechnen wir einen pauschalen Zuschlag und schauen es uns bei der Besichtigung an.
Der Vorteil des festen Preises liegt nicht bei uns, sondern bei Ihnen: Sie können eine Position streichen und wissen sofort, was das ändert. Bei einem Stundensatz erfahren Sie es hinterher.
Wohnungsübergabe: was tatsächlich verlangt werden darf
Der häufigste Anlass für einen Renovierungsauftrag ist ein Übergabetermin, bei dem der Vermieter „renoviert" im Mietvertrag stehen hat. Zwei Dinge sind dabei nützlich zu wissen – beides ohne Anspruch auf Rechtsberatung.
Erstens: Besenrein und renoviert sind nicht dasselbe. Besenrein heißt geräumt und gefegt; das ist der Standard, den unsere Räumungen liefern. Streichen ist eine eigene Leistung mit eigenem Preis, und ob sie geschuldet ist, steht im Mietvertrag – nicht im Übergabeprotokoll.
Zweitens: Nicht jede Renovierungsklausel ist wirksam. Starre Fristenpläne und Klauseln, die auch bei unrenoviert übernommenen Wohnungen greifen sollen, hat die Rechtsprechung wiederholt kassiert. Ob das auf Ihren Vertrag zutrifft, sagt Ihnen ein Mieterverein oder eine Anwältin. Wir sagen Ihnen nur, was die Arbeit kostet, wenn Sie sie machen lassen wollen.
Praktisch bewährt hat sich diese Reihenfolge: erst räumen, dann gemeinsam durch die leere Wohnung gehen, dann entscheiden, was wirklich gestrichen werden muss. In einer vollen Wohnung sieht das jeder falsch ein – in beide Richtungen.
Bodenbeläge, Bad und größere Vorhaben
Bodenbeläge erneuern wir mit: Laminat, Vinyl und Teppich herausnehmen, Untergrund prüfen, neu verlegen, Sockelleisten setzen. Dafür gibt es keinen Quadratmeterpreis auf dieser Seite, und das ist Absicht – der Preis hängt am Material, das Sie wählen, und am Untergrund, den wir erst sehen, wenn der alte Belag draußen ist. Sie bekommen nach dem Aufmaß einen Festpreis, Material getrennt ausgewiesen.
Im Bad machen wir Armaturen, Silikonfugen, einzelne Fliesen und oberflächlichen Schimmel. Eine komplette Badsanierung mit neuen Leitungen, Estrich und Abdichtung ist ein anderes Vorhaben – dafür holen wir einen Partnerbetrieb dazu oder sagen Ihnen, dass wir es nicht machen.
Für eine Komplettrenovierung vor Verkauf oder Neuvermietung gilt dasselbe Prinzip wie überall bei uns: Erst Besichtigung und Aufmaß, dann ein schriftlicher Festpreis mit getrennten Positionen, dann der Termin. Was wir nicht selbst machen, steht als solches im Angebot und nicht kleingedruckt darunter.
Handwerkerleistungen: 20 % der Lohnkosten, bis 1.200 € im Jahr
Renovierungs- und Reparaturarbeiten in einem selbst genutzten oder gemieteten Haushalt fallen unter §35a Absatz 3 EStG: 20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 € pro Jahr, direkt von der Steuerschuld.
Das ist ein anderer Topf als bei der Räumung. Eine Entrümpelung ist eine haushaltsnahe Dienstleistung nach Absatz 2 – dort sind es ebenfalls 20 %, aber bis 4.000 € im Jahr. Wer beides im selben Jahr beauftragt, kann beide Höchstbeträge nutzen; deshalb weisen wir Räumung und Renovierung im Angebot und auf der Rechnung getrennt aus.
Wie bei der Räumung gilt: Nur der Lohnanteil zählt, Material nicht. Und die Rechnung muss überwiesen werden – eine Barzahlung erkennt das Finanzamt auch mit Quittung nicht an. Alle Zahlen zur Räumung stehen auf Entrümpelung Kosten.