Was „besenrein“ rechtlich bedeutet
Steht im Mietvertrag, die Wohnung sei „besenrein“ zurückzugeben, schuldet der Mieter nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2006 (Az. VIII ZR 124/05) nur die Beseitigung grober Verschmutzungen. Die Wohnung muss leer sein und gefegt; Staub, Spinnweben und lose Abfälle müssen weg.
Nicht verlangt sind damit eine feuchte Reinigung, geputzte Fenster oder eine Grundreinigung von Küche und Bad. Ob Sie streichen müssen, regelt nicht das Wort „besenrein“, sondern die Klausel zu Schönheitsreparaturen in Ihrem Mietvertrag – ob sie wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab und ist eine Frage für den Mieterverein oder eine Rechtsberatung. Die Rückgabepflicht selbst steht im Gesetz; was „besenrein“ dabei verlangt, hat erst das genannte Urteil bestimmt. Quelle: § 546 Bürgerliches Gesetzbuch, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de/bgb/__546.html).
Unser Standard bei der Übergabe
Bei uns heißt besenrein: Das Objekt ist vollständig geräumt, der Boden gefegt, grober Schmutz entfernt. Dübel, Nägel und Wandhaken nehmen wir mit heraus. Was besenrein nicht heißt: gewischt, Fenster geputzt, Wände gestrichen.
Wenn der Vermieter oder Käufer mehr erwartet, sagen Sie es uns vorher. Endreinigung und Malerarbeiten lassen sich in denselben Auftrag legen und stehen dann als eigene Position im Angebot – Einzelheiten unter Sanierung und Renovierung.
Checkliste vor der Schlüsselübergabe
Die Übergabe dauert selten lange, wenn diese Punkte vorher erledigt sind:
- Mietvertrag lesen. Was steht zur Rückgabe, zu Schönheitsreparaturen und zu Einbauten? Das legt fest, was über „besenrein“ hinaus zu tun ist.
- Eigene Einbauten klären. Was Sie selbst eingebaut haben – Küche, Regale, Lampen, Teppichboden –, bauen Sie grundsätzlich zurück, sofern mit dem Vermieter nichts anderes vereinbart ist. Fragen Sie, ob der Nachmieter etwas übernehmen möchte.
- Keller, Dachboden und Stellplatz nicht vergessen. Sie gehören zur Mietsache und werden genauso übergeben wie die Wohnung.
- Zählerstände notieren. Strom, Gas und Wasser mit Foto festhalten und den Versorgern melden.
- Alle Schlüssel sammeln. Auch Keller-, Briefkasten- und nachgemachte Schlüssel. Fehlende Schlüssel sind ein häufiger Streitpunkt.
- Übergabeprotokoll anfertigen. Zustand jedes Raums, Zählerstände und Schlüsselzahl schriftlich festhalten und von beiden Seiten unterschreiben lassen, dazu Fotos mit Datum.
Wenn Erben die Wohnung übergeben
Stirbt ein Mieter, endet der Mietvertrag nicht von selbst. Tritt niemand nach §563 BGB in den Vertrag ein – etwa ein Ehepartner, der dort mitgewohnt hat –, können Erben und Vermieter ihn nach §564 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Erben müssen das innerhalb eines Monats tun, nachdem sie vom Tod und davon erfahren haben, dass niemand eintritt. Bis zum Ende der Frist läuft die Miete weiter; eine frühe Räumung spart deshalb keine Miete, verschafft aber Zeit für die Übergabe.
Für den Zustand der Wohnung gilt dasselbe wie bei jedem anderen Auszug: Sie geht so zurück, wie es der Mietvertrag verlangt, in der Regel besenrein. Hinzu kommt die Sichtung vor der Räumung – Dokumente, Versicherungsunterlagen, Wertgegenstände und Erinnerungsstücke. Wie wir dabei vorgehen, steht unter Nachlassräumung. Wer die Fristen im Einzelfall klären muss, wendet sich an das Nachlassgericht, einen Mieterverein oder eine Rechtsberatung.
Wenn es bei der Übergabe hakt
Die meisten Konflikte entstehen, weil beide Seiten unter „besenrein“ etwas anderes verstehen. Das Protokoll ist dann das wichtigste Dokument: Was dort ohne Beanstandung steht, ist später schwer zu bestreiten. Unterschreiben Sie nichts, was Sie für falsch halten – notieren Sie Ihre abweichende Sicht im Protokoll.
Wer die Räumung beauftragt, muss nicht selbst dabei sein. Wir übergeben auf Wunsch direkt an Vermieter, Makler oder Hausverwaltung und liefern den Entsorgungsnachweis mit. Wie eine komplette Wohnungsauflösung abläuft, steht auf der Leistungsseite.